§ 53 Abs 1 erster Satz VwGG (Kostenersatz, gemeinsame Beschwerde mehrerer Bf gegeneinen VerwAkt, Kostenanspruch nur als ob Beschwerde vom erstangeführten Bf eingebracht wäre)
VwGH, 18.03.1994, 92/10/0165 und Folgezahlen
Der Aufwandersatz war jenen Bfn zuzusprechen, deren (jeweils durch denselben RA unterfertigten) Beschwerden die jeweils niedrigste GZ des VwGH tragen; die Kostenersatzbegehren der übrigen Bf waren abzuweisen. Das Innenverhältnis der Bf richtet sich iSd § 53 Abs 1 dritter Satz VwGG nach dem bürgerl Recht.