§ 33 Abs 1 VwGG (Beschwerde, Gegenstandslosigkeit; Wegfall der Beschwer; angef Arbeitseinstellung an einem nicht bewilligten Zaun, nachträgl Bewilligung des Zaunes)
VwGH 21.03.1994, 90/10/0212
Der Bf ist durch den angef B nicht mehr beschwert Die Arbeitseinstellung wurde ausschl wegen des Fehlens der Bew auf die geänderte Ausführung des Zaunes verfügt. Mit der nachträgl Erteilung dieser Bew änderte sich die Rechtslage im entscheidenden Punkt. Damit wurde die besagte Verfügung obsolet. Der Bf kann durch sie in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein. Fällt aber während des verwgerichtl Verf die Beschwer weg, so ist das Verf als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (VwGH 09.04.1980, Slg 10.092/A). Einstellung in sinngem Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG.