§ 18 Nö LdStrG (öffentliche Straße; besondere Art der Benützung durch Privaten, die kostspieligere Herstellung erfordert; Vergütung der Mehrkosten ab Beginn der Benützung)
§ 22 Nö LdStrG (öffentliche Straße, Beitragsgemeinschaft für Herstellung und Erhaltung; Kostenaufteilung; Neuregelung bei wesentlicher Änderung des Sachverhalts; keine Austrittsmöglichkeit; Unbeachtlichkeit etwaiger Austrittserklärung)