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VwGH 27. 1. 1995, 95/02/0007 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 1996/693ZfV 1996, 276

§ 5 Abs 1 StVO (Alkohol, Alkomat; nach Einhaltung der Wartezeit keine Verfälschung durch Mundspülmittel möglich)

VwGH 27.01.1995, 95/02/0007

Es entspricht der hg Rsp (vgl etwa VwGH 21.10.1992, 92/02/0191), dass die Atemluftalkoholuntersuchung nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmessgeräte erst 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum vorgenommen werden darf. Sohin bestand im Zeitpunkt der Atemluftproben auch iZm der behaupteten Verwendung eines alkoholhältigen Mundspülmittels keine Verfälschungsmöglichkeiten mehr. Im Übrigen hätte der Alkomat kein Messergebnis geliefert, sondern „RST“ angezeigt, wenn die Atemluft des Probanden bei Durchführung des Testes durch einen im Mund befindl Alkohol beeinträchtigt gewesen wäre (vgl etwa VwGH 20.05.1994, 94/02/0184).

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