§ 45 Abs 4 StVO (Ausnahmen in Einzelfällen, Kurzparkzone; keine Ausnahmebewilligung für mit verschiedenen Kennzeichen zugelassene Fahrzeuge)
VwGH 27.01.1995, 94/02/0535
§ 45 Abs 4 StVO kann nicht entnommen werden, dass der G-Geber die durch die Benützung eines (einzigen) Kfzs gegebene Befriedigung des dort bezeichneten persönl Interesses (in der Nähe des Wohnsitzes zu parken) durch mit verschiedenen Kennzeichen zugelassene Kfz vorsehen wollte. Dies hat mit der Frage, ob mit einer Ausnahmebew für ein (einziges) Kfz das Auslangen gefunden werden kann (vgl das denselben Bf betr Erk 4. 3. 1994, 94/02/0053) nicht zu tun. Abw.