§ 21 Abs 1 StVO (Verbot, jäh und überraschend abzubremsen, sofern es die Verkehrssicherheit nicht erfordert)
§ 22 Abs 1 StVO (Warnzeichen, Blinkzeichen; Aufmerksammachen auf Gefahren im Interesse der Verkehrssicherheit)
§ 100 KFG (Warnzeichen, optische; kurze Blinkzeichen mit der in § 22 Abs 2 angeführten Vorrichtung)