§ 89a Abs 7 StVO (Entfernung von Hindernissen)
§ 44a VStG (Spruch; Bezeichnung des Tatortes; keine Gefahr, dass dasselbe Fahrzeug zum selben Zeitpunkt zweimal entfernt wird)
§ 51g VStG (Beweisaufnahme; Einvernahme eines Zeugen, der sich nicht mehr erinnern kann, nicht zielführend)