§ 23 StVO (Halten und Parken; Abstellen eines Fahrzeuges in der Mitte der Fahrbahn nach § 23 Abs 2 StVO strafbar)
VwGH 23.12.1994, 94/02/0353, 0359
Die Best des § 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist (VwSlg 10.625/A). Liegt hingegen etwa der Tatbestand des § 23 Abs 2 StVO vor, so darf nicht auf die (allg) Best des § 23 Abs 1 StVO zurückgegriffen werden. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.