§ 4 Abs 2 ASVG (Pflichtversicherung, Dienstnehmereigenschaft, persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit; Zeitungskolporteur)
VwGH 31.01.1995, 92/08/0213
Bezogen auf die festgestellten Beschäftigungen des K, näml die Verrichtung der von ihm in 2 mündl „Werkverträgen“ übernommenen, zunächst zu unterscheidenden, Kolportagen, näml der Morgen- und Abendkolportage, ist es deshalb durchaus sinnvoll, „zunächst und in erster Linie“ zu prüfen, ob durch die festgestellte tats Art der Verrichtung des Hauptinhaltes (des Schwergewichtes) dieser Beschäftigungen, näml des Vertriebes von Zeitungen und Zeitschriften, die Bestimmungs(Gestaltungs)freiheit des K in der gen Art nur beschränkt oder weitgehend ausgeschaltet war. Hätten näml dbzgl die unterscheidungskräftigen Merkmale pers Abhängigkeit nicht überwogen, hätte K also die Gestaltung der eigentl Verkaufstätigkeiten in zeitl, örtl und va inhaltl Hinsicht selbst bestimmen können, so hätten die von der Bfin angesprochenenen, zum Teil vom Hauptinhalt der vereinbarten Tätigkeiten geforderten, örtl und zeitl Bindungen des K durch die übernommenen Verpflichtungen zum Abholen und zur Zurückgabe der Zeitungen und Zeitschriften keine Bewertung des Rechtsverhältnisses zw ihm und der Bfin als Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG gerechtfertigt.