§ 39 Abs 1 FernsprechO (Pflichten des Fernsprechteilnehmers; ua Pflicht, für ordnungsgemäße Benützung der Teilnehmereinrichtung zu sorgen; Handlungen Dritter nicht ohne weiters dem Fernsprechteilnehmer zurechenbar)
§ 40 Abs 4 FernsprechO (Pflichten des Fernsprechteilnehmers; Pflicht, keine Eingriffe in die ihm überlassenen Teilnehmereinrichtungen vorzunehmen)