§ 1 MuSchG (Muster, Begriff, Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses; bloßen Teilen kommt kein Schutz zu; bloßes Design)
VwGH 20.12.1994, 94/04/0232
Hier begehrt die Bfin Musterschutz für eine bes Gestaltung einer auf beliebigen Trägerobjekten anzubringenden Stickerei, verstanden als „gegenseitige Zuordnung von Strickfäden bzw eine solche Stickerei samt Knöpfen, wobei Gegenstand des begehrten Musterschutzes nicht das fertige Trägerobjekt samt Stickerei, sondern ledigl die bes Form der Stickerei sein soll". Die Bfin begehrt somit Musterschutz für ein „Design". Abw.