§ 4 Abs 1 Z 2 lit h Oö NSchG 1982 (Bewilligungspflicht, Schotterentnahmestellen, ausgenommen solche unter 1000 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftl Betriebes)
VwGH 21.02.1994, 93/10/0080
Die Bf wiederholen in der Beschw ihren Einwand, die Schotterentnahmestelle weise kein Ausmaß von 100 x 100 m auf, ohne die vom SV abgegebenen, nicht als unschlüssig zu erkennenden Erklärungen zur Größe der Entnahmestelle (93 x 80 m) und zur Bedeutung der Dimensionierung für die Eingriffswirkung zu berücksichtigen. Abw.