§ 7 Abs 2 Nö NSchG (Naturschutzgebiete, Untersagung jedes Eingriffes in das Pflanzenkleid und Tierleben; Ausgangspunkt des Eingriffes kann auch außerhalb liegen; Flohmarkt)
VwGH 14.03.1994, 93/10/0012
1. Für die Frage des Eingriffes ist nicht der Ausgangspunkt des Ereignisses, sondern der Ort seiner Wirkung entscheidend. Ob dieser inner- oder außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des NSchG liegt, ist ohne Bedeutung. Wesentl ist ledigl, ob die Wirkungen am Pflanzenkleid oder Tierleben des Naturschutzgebietes eintreten können (Liehr-Stöberl, Komm zum Nö NSchG, Anm 2 zu § 7 ; VwGH 25.05.1983, 83/10/0092).