§ 73 Abs 1 und 2 KFG (Entziehung der Lenkerberechtigung auf Dauer - „auf Lebenszeit“ - für die Dauer von mindestens 5 Jahren; Anlass zur Einleitung des Entziehungsverfahrens; Möglichkeit der Wiedererlangung der geistigen und körperlichen Eignung)
§ 123 Abs 1 KFG (Zuständigkeit des UVS)