§ 9 Abs 3 Nö JagdG 1974 (eine Grundfläche durchschneidende Straßen, Wege, Wasserläufe etc; keine Unterbrechung des Zusammenhangs eines Eigenjagdgebietes)
§ 14 Abs 3 Nö JagdG 1974 (Jagdeinschlüsse; Umschließung eines Genossenschaftsjagdgebietsteiles durch Eigenjagdgebiete)