§ 79 GewO (gewerbliche Betriebsanlage, rechtskräftige Genehmigung; nachträgliche Auflagen; bloße Behebung des Bescheides durch Bundesminister; keine Verletzung subjektiver Rechte des Bewilligungsinhabers)
Art 130 Abs 1 B-VG (Bescheidbeschwerde, Legitimation, keine; Aufhebung eines Bescheides betreffend nachträgliche Auflagen für gewerbliche Betriebsanlage)