§ 75 Abs 2 GewO idF vor Nov 1992 (Nachbarn; Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt werden könnten)
§ 356 Abs 3 GewO idF vor Nov 1992 (Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, Parteistellung der Nachbarn; Erheben von Einwendungen spätestens bei der Augenscheinsverhandlung)