§ 87 Abs 2 GewO (Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Abs 1 Z 2, wenn Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger; Erfüllung bestehender Zahlungspflichten bei Fälligkeit)
§ 87 Abs 3 GewO (befristete Entziehung der Gewerbeberechtigung, Vorliegen eines vorwiegenden Gläubigerinteresses erforderlich)