§ 87 Abs 2 GewO idF vor Nov 1992 (Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Insolvenz, Absehen von Entziehung, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist; Wiederausübung des Gewerbes als Voraussetzung)
VwGH 25.01.1995, 94/03/0165, 0176