§ 94 Abs 1 Stmk GdO 1967 (Vorstellung gegen Bescheid eines Gemeindeorgans nach Erschöpfung des Instanzenzuges)
§ 94 Abs 5 Stmk GdO 1967 (Aufhebung des durch Vorstellung bekämpften Bescheides durch Aufsichtsbehörde; keine Rechtsgrundlage für amtswegige Bescheidaufhebungen)