§ 56 Abs 2 Z 6 Oö GdO 1979 (Gemeindevorstand, Zuständigkeit; Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen ausgenommen Beschwerden an VwGH oder VfGH; Fehlen der Beschlussfassung im Gemeindevorstand berührt nicht Wirksamkeit einer Vertretungshandlung des Bürgermeisters; Berufung in Verwaltungsverfahren)