§ 18 Abs 2 Z 6 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache, unrichtige Angabe gegenüber österreichischen Behörden, um sich Einreise oder Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen; Verwendung eines gefälschten Reisedokuments)
§ 52 Abs 2 Z 2 FrG (Entscheidung durch den UVS, einwöchige Entscheidungsfrist; Beginn mit Einlangen beim UVS, Bescheidzustellung mit Fax, Heilung des Mangels der Zustimmung)