§ 48 Abs 3 FrG (Dauer der Schubhaft; durchsetzbare Ausweisung, Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Überwachung der Ausreise, Auswechslung des Haftgrundes, keine Belehrungspflicht)
§ 52 Abs 2 Z 2 FrG (Entscheidung durch den UVS, einwöchige Entscheidungsfrist; Beginn mit mängelfreier Beschwerde, Eingabe in türkischer Sprache, kurze Entscheidungsfrist im Spannungsverhältnis zur Ermittlungspflicht der Behörde)