§ 48 Abs 5 FrG (Dauer der Schubhaft, Verlängerung, Mitteilungspflicht Verletzung; Entscheidung des UVS gem § 52 Abs 4 FrG stellt neuerlichen Titel für Anhaltung dar)
§ 52 Abs 4 FrG (Entscheidung des UVS, dass die Voraussetzungen für weitere Anhaltung bestehen)