§ 41 Abs 1 FrG (Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes; alternative Verfahrenssicherung zulässig, keine abschließende Prüfung der Voraussetzungen einer Ausweisung)
VwGH 23.12.1994, 94/02/0360