§ 38 Abs 2 BDG (Versetzung aus wichtigem dienstlichen Interesse; Fehlleistungen des Beamten, zeitlicher Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Verfügung der Personalmaßnahme, sorgfältige Berücksichtigung aller Umstände, keine Regelungslücke, keine Analogie aus § 121 Abs 2 BDG )
§ 121 Abs 2 BDG (Auswirkungen von Disziplinarstrafen, keine Berücksichtigung bei Wohlverhalten innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft)