§ 44 Abs 3 Tir BauO 1989 (bewilligungspflichtige bauliche Anlage, Bewilligungspflicht zum Zeitpunkt der Errichtung und der Erlassung des Auftrags; Errichtung ohne Baubewilligung; Abbruchauftrag; allfällige Konsensfähigkeit im Errichtungszeitpunkt nicht maßgeblich; Auftrag zur Beseitigung von Wänden; Beeinträchtigung der Bausubstanz bei Erfüllung des Auftrags Problem der Vollstreckung)