§ 9 Abs 1 BauArbSchG (Werkzeuge und Betriebsmittel, Überprüfung der Betriebssicherheit; nur solche Betriebsmittel, die den Dienstnehmern zur Verfügung gestellt sind, nicht Bagger eines anderen Unternehmens samt Bedienungspersonal)
VwGH 27.01.1995, 94/02/0422