§ 28 BPersVG
Personalvertretung 30.08.1993 A 37-PVAK/93
Es liegt im Wesen der im § 28 Abs 1 BPersVG dem PersV eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Dienstpflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, so dass bis zu einem gewissen Grade auch Äußerungen oder Handlungen, die an sich nicht mehr den PersV obliegen, immer noch als in Ausübung der Funkt erfolgt anzusehen sein werden. Die Best des § 28 Abs 1 dient schließlich dazu, auch gewisse, an sich eine Dienstpflichtverletzung darstellende Fehler von PersV, die auch im unrichtigen Erkennen der Grenzen ihrer Aufgaben bestehen können, sanktionsfrei zu stellen.