§ 6 BPersVG
Personalvertretung 30.08.1993 A 39-PVAK/93
Das BPersVG unterscheidet deutlich zwischen einer DStVslg, die aufgrund eines Beschl des DStA im Bedarfsfall einberufen wird, und der DStVslg, die (zwingend) binnen zwei Wochen einzuberufen ist, wenn eine qualifizierte Minderheit dies verlangt. Für die Regelung des § 6 Abs 2 BPersVG war unverkennbar die Best des § 5 Abs 2 BetriebsräteG vorbildlich. Danach war eine BetriebsVslg binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer oder die Hälfte der Betriebsratsmitgl (mindestens zwei) die Einberufung verlangt. Durch die BPersVG-Nov 1975 wurden - in Anpassung an § 43 Abs 2 ArbVG - die Worte „die Hälfte“ durch die Worte „ein Drittel“ ersetzt. Sowohl unter der Geltung des Betriebsrätegesetzes als nunmehr nach dem ArbVG war bzw ist es herrschende Auffassung, dass der Betriebsrat dem Verlangen der Minderheit auf Einberufung der BetriebsVslg unbedingt Folge zu leisten hat (vgl § 4 BRGO … „hat diesem Verlangen zu entsprechen“) und dieses Verlangen nicht auf seine sachliche Berechtigung hin überprüfen darf (VwGH 13.03.1952, ArbSlg 5.386, Floretta-Strasser, Kommentar zum Betriebsrätegesetz 86; Floretta-Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz 274). Auch § 6 Abs 2 BPersVG ist demnach idS zu verstehen, dass eine DStVslg zwingend dann einzuberufen ist, wenn eine qualifizierte Minderheit iS des § 6 Abs 2 dies unter Angabe des Grundes verlangt.