§ 2 BPersVG
Personalvertretung 30.08.1993 A 25-PVAK/93
Die PersV hat, wie sich dies aus § 2 Abs 2 BPersVG ergibt, primär den Int der Bed zu dienen und dabei nur auch auf das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen. Für einzelne Bed nachteilige Auswirkungen einer Beschlussfassung müssen den Beschl eines Org der PersV noch nicht als gesetzwidrig erscheinen lassen, da die PersV bei ihrer Tätigkeit immer auch das Int der Gesamtheit der Bed zu beachten und jede Maßnahme darauf zu prüfen hat, ob dadurch das öffentliche Wohl gefördert und den Erfordernissen eines zweckmäßigen Betriebes entsprochen wird. Die PersV handelt aber gesetzwidrig, wenn sie ohne Notwendigkeit einen für den Bed erkennbar nachteiligen Standpunkt vertritt.