§ 9 BPersVG
Personalvertretung 27.04.1993 A 25-PVAK/93
Die Best des § 9 Abs 1 darf nicht isoliert betrachtet werden, sie kann vielmehr nur im Zusammenhang mit den Best der §§ 12 und 14 über den Wirkungsbereich des Fach- und ZentA verstanden werden. Gemäß § 12 Abs 1 lit a ist es nämlich Aufgabe des FachA, in PersAngelegenheiten iS des § 9 , die über den Wirkungsbereich des DStA, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des FachA hinausgehen, mitzuwirken. Gem § 14 Abs 1 lit a ist es wiederum Aufgabe des ZentA, in PersA iS des § 9, die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten DSt- und FachA hinausgehen, mitzuwirken. Es kann daher aus der Best des § 9 über den Funktionsbereich des DStA nicht abgeleitet werden, dass in den dort genannten Angelegenheiten stets der DStA mitwirkungsbefugt wäre. Die Mitwirkung obliegt ihm vielmehr wenn nicht die Zuständigkeit anderer Einrichtungen der PersV, nämlich des FachA oder des ZentA gegeben ist.