§ 22 BPersVG
Personalvertretung 27.04.1993 A 22-PVAK/93
Der Vors eines PersVOrg handelt der Vorschrift über die Geschäftsführung und der PersVGO zuwider, wenn er ein Schriftstück namens der PersVOrg unterzeichnet, das nicht durch einen entsprechenden Beschl gedeckt ist.