§§ 28, 41 BPersVG
Personalvertretung 27.04.1993 A 18-PVAK/93
Die PVAK ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 41 Abs 1 BPersVG eindeutig ergibt, nur zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Org der PersV, nicht aber auch der einzelnen PersV berufen. Demzufolge sieht auch § 41 Abs 3 als Aufsichtsmittel zwar die Auflösung von Org der PersV, nicht aber auch die Enthebung von Organwaltern vor.