§ 28 BPersVG
Personalvertretung 27.04.1993 A 14-PVAK/93
Es liegt im Wesen der im § 28 Abs 1 BPersVG dem PersV eingeräumten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Dienstpflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben habne, sodass bis zu einem gewissen Grad auch Äußerungen oder Handlungen, die an sich nicht mehr den PersV obliegen, immer noch als in Ausübung der Funkt erfolgt anzusehen sein werden. Die Best des § 28 Abs 1 dient schließlich dazu, auch gewisse an sich eine Dienstpflichtverletzung darstellende Fehler von PersV, die auch im unrichtigen Erkennen der Grenzen ihrer Aufgaben bestehen können, sanktionsfrei zu stellen. Es geht freilich nicht an, nachträglich ein bestimmtes, disziplinär zu ahndendes Verhalten als in Ausübung der Funkt als PersV gesetzt ansehen zu wollen, wenn im Zeitpunkt der Setzung dieses Verhaltens keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der PersV als solcher tätig werden wollte.