§ 16 PersVGO
Personalvertretung 27.04.1993 A 13-PVAK/93
Aus der PersVGO ergibt sich eindeutig, dass die Prot stets vom Schriftführer in Verwahrung zu nehmen sind. Wenn daher die Verwahrung der Prot im Dienstzimmer des Schriftführers erfolgt, so entspricht dies vollauf der GO. Da der Schriftführer für die ordnungsgem Verwahrung der Prot verantwortlich ist, würde eine Ablage der Prot im Zimmer des DStA der dem Schriftführer übertragenen Verantwortung für die Verwahrung der Prot unter Umständen nicht gerecht.