Deskriptoren: Stiftungsvorstand; Stifter; unbekannter Aufenthalt; Unauffindbarkeit; Vermögenslosigkeit.
Normen: § 15 PSG, § 27 PSG, § 39 FBG, § 40 FBG, § 41 FBG
Das rücktrittswillige Vorstandsmitglied muss versuchen, den Aufenthalt des bestellungsberechtigten Stifters zu ermitteln, und die Vergeblichkeit dieses Versuches, also seine unverschuldete Unkenntnis des Aufenthaltes, dem Gericht bescheinigen. Diese Unauffindbarkeit muss zeitnah zur Antragstellung bescheinigt sein.