Deskriptoren: Auslegung von Stiftungserklärungen; Begünstigtenstellung; Ausgestaltung der Begünstigtenstellung; Stiftungsvorstand; potentiell Begünstigte; Anwartschaftsrecht; Abberufung des Stiftungsvorstandes.
Normen: § 5 PSG, § 9 PSG, § 27 PSG
Nach § 5 PSG ist Begünstigter der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle, sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist.