Despkriptoren: Privatstiftung; Auflösung; Löschung von Abgaben.
Normen: § 235 BAO, § 284 BAO
Die Löschung gemäß § 235 BAO ist von Amts wegen zu verfügen. Ein Antrag auf Löschung ist nicht vorgesehen. Ein „Antrag“ auf Löschung kann daher lediglich als Anregung gewertet werden und unterliegt nicht der Entscheidungspflicht. Da keine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Löschungsbescheides allein wegen Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 235 Abs 1 BAO gegeben ist, sondern in diesem Fall das Ermessen im Sinne des § 20 BAO zu üben ist, gelangt § 284 Abs 1 zweiter Fall BAO nicht zur Anwendung und ist eine Säumnisbeschwerde damit nicht zulässig. Damit kommt es auch zu keinem Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf das BFG gemäß § 284 Abs 3 BAO.