Mit etwas Verspätung – für die wir herzlich um Entschuldigung bitten – dürfen wir Ihnen die vierte Ausgabe der ZFS für das Jahr 2019 überreichen. In diesem Heft hervorzuheben ist das Urteil des EuGH in der Rs IO, das zu einer Änderung der Verwaltungspraxis führen könnte, dass ein Stiftungsvorstand jedenfalls unternehmerisch und damit umsatzsteuerpflichtig tätig ist. Bezieht er bzw sie nämlich ein fixes Entgelt kann die Abrechnung ohne Umsatzsteuer geboten sein, deren Abzug als Vorsteuer in vielen Stiftungen ohnehin nicht (zur Gänze) gegeben ist.