Deskriptoren: Verdeckte Ausschüttung; Vorteilsausgleich; Einlagenrückzahlung; Einkünftezurechnung.
Normen: § 2 Abs 4a EStG, § 27 Abs 2 Z 1 EStG, § 93 EStG
Die steuerlichen Wirkungen einer verdeckten Ausschüttung können nur unter bestimmten Umständen durch einen Vorteilsausgleich oder durch die Annahme einer Einlagenrückzahlung beseitigt werden.