Deskriptoren: Privatstiftung; Gerichtsgebühren.
Normen: § 40 PSG, TP 12 lit e GGG
Der Gesetzgeber stellte mit seiner Wortwahl in (nunmehr) Anmerkung 5 zu TP 12 GGG, wonach mit der „Pauschalgebühr“ nach TP 12 lit e Eintragungsgebühren nach TP 10 nicht abgegolten sind, klar, dass es sich bei der Gebühr nach TP 12 lit e GGG für „Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz“ um eine „Pauschalgebühr“ für ein solches Verfahren handelt.