Deskriptoren: Einkünftezurechnung; wirtschaftliches Eigentum; liechtensteinische Stiftung.
Normen: § 2 EstG, § 24 BAO
Wurde das Vermögen – etwa unter Abschluss eines Mandatsvertrages nach liechtensteinischem Recht – nur treuhändig übertragen, so verbleibt es im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters (VwGH 25.2.2015, 2011/13/0003). Maßgeblich ist dabei aber nicht nur die Weisungsbefugnis, sondern auch der Umstand, dass das Risiko eines Wertverlusts und die Chance einer Wertsteigerung den Treugeber treffen.