Deskriptoren: Eintragungsgebühr; Grundbuch; Bewertung; Wohnrecht; Liegenschaft.
Normen: § 26 GGG, § 10 Abs 2 BewG
Die Regelung des § 26 Abs 1 letzter Satz GGG weicht von der Bestimmung des § 10 Abs 2 BewG ab und entspricht vielmehr dem § 2 Abs 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, wonach der Verkehrswert der Preis ist, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Der Verkehrswert kann wegen der auf einer Liegenschaft ruhenden Belastungen (hier: Wohnrecht) und der damit erschwerten Veräußerbarkeit unter dem Sachwert liegen.