Kaum ein anderer ist mit dem Privatstiftungsrecht in praktischer, wissenschaftlicher und rechtspolitischer Hinsicht so verbunden, wie der Jubilar. Sein Wirken ist stets von dem Bemühen getragen, wirtschaftlich vernünftige, praktikable und rechtssichere Ergebnisse zu erzielen, doch verschließt er sich dabei keineswegs der Erkenntnis, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen solche Ergebnisse nicht immer fördern. Das gilt beispielsweise für die pflichtteilsrechtliche Behandlung der Privatstiftung, die zu einem der strittigsten Themenkomplexe des früheren Erbrechts gehörte und es wohl nach Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 bleiben wird. Ich hoffe daher, dass der nachstehende Beitrag das Interesse des Jubilars finden kann, dem ich damit sehr herzlich zum Geburtstag gratuliere.