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Die Haftung der für die Vorstiftung handelnden Mitglieder des Stiftungsvorstands umfasst auch die Folgen der Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren

JudikaturZivilrechtJakob KepplingerZFS 2017, 52 Heft 2 v. 1.6.2017

Deskriptoren: Handelndenhaftung; Prozesskosten.

Normen: § 7 Abs 2 PSG

Die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Vorstiftung ermöglicht ihr die Teilnahme am Rechtsverkehr, und zwar sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch die Einleitung oder die Teilnahme an gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.

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