Das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien gingen in dem zugrunde liegenden Verfahren davon aus, dass auf Kaufverträge über lebende und verwurzelte Bäume die Ausnahmebestimmung des Art 6 Abs 4 lit c Rom I-VO anwendbar ist. Der OGH und nun auch der EuGH teilen diese Auffassung nicht.
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