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Bei der Entscheidung über die Rückführung eines Kindes nach HKÜ ist das Kindeswohl auch noch im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Dabei sind nur jene Sachverhalte relevant, die sich nach der Erlassung der Entscheidung im Titelverfahren ereignen

RechtsprechungsübersichtInternationales PrivatrechtUniv.-Prof. Dr. Helmut Ofner, LL.M.ZfRV-LS 2016/9ZfRV-LS 2016, 31 Heft 1 v. 2.4.2016

Entscheidungen: EGMR 24.4.2003, 36812/97; OGH 26.11.2015, 6 Ob 218/15z; EGMR, 40104/98

Normen: Art 13 Abs 1 lit b HKÜ; § 110 Abs 4 AußStrG

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