Im vorliegenden Beitrag wird auf die Entscheidung C-34/10 des EuGH vom 18.10.2011 hingewiesen, welche sich mit der Auslegung des Verbots der Patentierbarkeit von Verfahren, in denen menschliche Embryonen zu industriellen Zwecken sowie zu Forschungszwecken verwendet werden, befasst.