Art 27 EuGVVO; Art 34 EuGVVO
Im vorliegenden Beitrag wird auf die OGH-Entscheidung 8 Ob 149/10k vom 15.7.2011 eingegangen, welche sich mit der Frage befasst, wann die Identität des Klagsanpruchs gegeben ist, um die Unzuständigkeit des Gerichts wegen Rechtshängigkeit im Sinn des Art 27 EuGVVO anzunehmen, wobei auf die vom EuGH vertretene Kernpunkttheorie hingewiesen wird.